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Rechte und
Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag
I. Geschäftsbedingungen im
Hotelgewerbe
Herausgegeben von der Fachgruppe Hotels und verwandte Betriebe
im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e. V. (DEHOGA)
I.1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer
bestellt und zugesagt oder , falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr
möglich war, bereitgestellt worden ist.
I.2. Der Abschluß des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die
Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche
Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
I.3. Der Gastwirt (Hotelier) ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des
Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisten.
I.4.a) Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtanspruchsnahme der
vertraglichen Leistungen den ver-
einbarten oder den betriebsüblichen Preis
zu bezahlen, abzüglich der vom Gastwirt ersparten Aufwendungen.
I.4.b) Die Einsparungen befragen nach Erfahrungssätzen bei der
Übernachtung 20 Prozent des Übernachtungs- preises, bei der
Pensionsvereinbarunq (Zimmer mit Verpflegung) 40 Prozent
des
Pensionspreises.
I.5.a) Der Gastwirt ist nach Treu und Glauben, gehalten, nicht in
Anspruch genommene Zimmer
nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um
Ausfälle zu vermeiden.
I.5.b) Bis zur anderweitigen Vergebung des Zimmers hat der Gast für die
Dauer des Vertrages
den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu bezahlen.
I.6. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.
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